Andererseits unterliegt gemäss Art. 14a Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1408/71 eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, ebenfalls den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Für beide Ausnahmefälle gilt, dass die betroffene Person für die Anwendung der nach dieser Norm bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt wird, als ob sie ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Wohnmitgliedstaats ausüben würde (Art. 14d Abs. 1 VO Nr. 1408/71;