Von besonderem Interesse sind hier zwei Fallkonstellationen, für welche das Wohnortprinzip gilt: Einerseits unterliegt eine Person den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie eine abhängige Tätigkeit zum Teil im Gebiet ihres Wohnsitzstaates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber abhängig tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben (Art. 14 Abs. 2 lit. b Bst. i VO Nr. 1408/71). Andererseits unterliegt gemäss Art.