Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2 mit Hinweis). Es sind demnach jene Bestimmungen anwendbar, welche für den jeweils strittigen Beurteilungszeitraum Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Mit Blick auf die vorliegend umstrittene Beitragszeit für C.____ zwischen Oktober 2010 bis Dezember 2015 resultiert deshalb, dass hinsichtlich des bis 31. März 2012 eingetretenen Sachverhalts namentlich die Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 und Nr. 572/72 Anwendung finden.