Abschnitt A Ziffer 3 und 4 des Anhangs II zum FZA zu beurteilen ist. Dabei gilt es vorfrageweise zu klären, ob der in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmer überhaupt unter die nach schweizerischem Recht zu bestimmende Abgabepflicht von Sozialversicherungsbeiträgen gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG fällt.