In seiner formellen Organeigenschaft als Gesellschafter der GmbH kann sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht damit entlasten, dass sich seine Rolle auf die Produkte-Entwicklung und die Kundenbeziehungen beschränkt habe. Als formelles Organ wäre er vielmehr verpflichtet gewesen, die Geschäftstätigkeit der GmbH gesamthaft zu überwachen und in diesem Zusammenhang insbesondere auch zu klären, wer für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung von C.____ zuständig gewesen wäre. Dies aber hat der Beschwerdeführer unterlassen.