Daran würde auch nichts ändern, wenn er die Geschäftsführungskompetenzen delegiert hätte. Hintergrund bildet der Umstand, dass es rechtsprechungsgemäss nicht ausreicht, wenn zwar geeignetes Personal in Form eines (faktischen) Geschäftsführers ausgewählt wird, dieses dann jedoch nur ungenügend überwacht wird. In seiner formellen Organeigenschaft als Gesellschafter der GmbH kann sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht damit entlasten, dass sich seine Rolle auf die Produkte-Entwicklung und die Kundenbeziehungen beschränkt habe.