Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (BGE 114 V 223 E. 4a). Angesichts der offensichtlich sehr kleinen Organisationsstruktur hätte der Beschwerdeführer daher im vorliegenden Fall über sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Belange und in diesem Zusammenhang insbesondere auch über die Abrechnung der Lohnbeiträge Bescheid wissen und entsprechenden Einfluss nehmen müssen. Die Tatsache, dass dies unterblieb, ist – entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde – als Grobfahrlässigkeit zu qualifizieren. Ein persönliches Verschulden des Beschwerdeführers wäre daher ebenfalls grundsätzlich zu bejahen.