Auch bei einer insbesondere wie vorliegend einfach strukturierten GmbH hat sich deshalb jeder Gesellschafter periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte zu orientieren, auch wenn sie nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören. Er muss Rapporte verlangen, ist verpflichtet, diese sorgfältig zu studieren und muss nötigenfalls ergänzende Auskünfte einholen, um Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten eingreifen zu können. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (BGE 114 V 223 E. 4a).