Es kann dabei auf die analog zur Anwendung gelangende Rechtsprechung verwiesen werden, wonach bei einfachen Verhältnissen von einem Organ einer Aktiengesellschaft, das die Verwaltung der Gesellschaft zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange selbst dann verlangt werden kann, wenn es seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b). Auch bei einer insbesondere wie vorliegend einfach strukturierten GmbH hat sich deshalb jeder Gesellschafter periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte zu orientieren, auch wenn sie nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören.