In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr gegenüber der Kasse gestellt. Es kann dabei auf die analog zur Anwendung gelangende Rechtsprechung verwiesen werden, wonach bei einfachen Verhältnissen von einem Organ einer Aktiengesellschaft, das die Verwaltung der Gesellschaft zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange selbst dann verlangt werden kann, wenn es seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b).