Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht respektive faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Das Bundesgericht betont in seiner – zur Organhaftung bei der Aktiengesellschaft entwickelten – Rechtsprechung allerdings regelmässig, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985 S. 620). Es ist vom Leitsatz des Bundesgerichts auszugehen, gemäss welchem eine grobe Fahrlässigkeit dann besteht, „wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen.“