4.1 Gemäss dem Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Landschaft war der Beschwerdeführer zunächst als Gesellschafter sowie auch als Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Seit 16. November 2015 fungierte er bis zur Löschung der GmbH anschliessend als Gesellschafter mit Einzelunterschrift. Während der Periode, für welche C.____ den unstrittig gebliebenen Banküberweisungen zufolge als potentieller Arbeitnehmer der GmbH in Frage kommt, hatte der Beschwerdeführer somit unbestrittenermassen eine Gesellschafterstellung inne. In dieser Eigenschaft unterstand er der formellen Organhaftung.