3.3 Rechtsprechungsgemäss sind bei einer Aktiengesellschaft alle Mitglieder des Verwaltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organe im formellen Sinn (Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2011, 9C_317/2011, E. 4.1.1) und damit grundsätzlich haftbar. Gemäss Art. 827 OR gelten für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle einer GmbH betrauten Personen sowie der Liquidatoren die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft analog.