d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. In dieser Konstellation ist dann auch jeder Gesellschafter zugleich Organ der Gesellschaft (ROLAND TRUFFER/DIETER DUBS, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 5. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 2016, N 1 ff. zu Art. 808).