Besondere Umstände, welche die Verletzung der Beitragszahlungspflicht ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend in der Absicht zurückbehalten worden wären, in einer schwierigen finanziellen Situation die Existenz des Unternehmens zu retten (BGE 108 V 187 E. 2). Solche Bemühungen – etwa die Einleitung von Sanierungsmassnahmen – sind hier nicht gegeben. Die Schadenersatzforderung hat ihre Ursache klarerweise in einer Missachtung der Vorschriften zur Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht.