Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher zu bestätigen und vorbehältlich der Versicherungsunterstellung (vgl. hierzu nachfolgende Erwägungen 5. ff.) von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 21‘721.15 auszugehen (vgl. auch Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG, seit 1. Januar 2008 Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen, H1/06 vom 30. November 2006, E. 2.1 mit Hinweisen).