Die Beschwerdegegnerin macht auf der Basis der einspracheweise detailliert überprüften Banküberweisungen an C.____ deshalb einen Schaden infolge ungedeckt gebliebener Beitragsforderungen im Umfang Fr. 21‘721.15 geltend. Diese Schadenshöhe ist vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, die Berechnung eingehend zu überprüfen. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 2.2).