und 433 ff.). Nachdem die Kasse im vorlie- Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht genden Fall erst im April 2016 Kenntnis über ein Anstellungsverhältnis zwischen der GmbH und C.____ erhalten hatte, konnten die nachträglich von C.____ eingereichten Lohnunterlagen seitens der Kasse zwar verarbeitet, infolge der Einbüssung des Domizils der GmbH per September 2015 jedoch nicht mehr im ordentlichen Bezugsverfahren geltend gemacht werden (Akt 121 zur Vernehmlassung der Kasse). Die Beschwerdegegnerin macht auf der Basis der einspracheweise detailliert überprüften Banküberweisungen an C.__