E. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt sie insbesondere daran fest, dass auf den entsprechenden Zahlungen der GmbH an C.____ keine Sozialversicherungsabgaben in Frankreich entrichtet worden seien. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. August 2018 wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :