Daneben habe er auch die Unternehmung F.____ geführt, über welche er auch die Informatikdienstleistungen für die GmbH erbracht habe. C.____ sei daher für seine eigene Unternehmung selbst verantwortlich und nicht Arbeitnehmer gewesen. Im Jahr 2013 habe B.____ ausserdem in Frankreich die Unternehmung G.____ gegründet. Die entsprechenden Abrechnungen für die Bemühungen von C.____ seien über E.____ bzw. über die AG erfolgt. C.____ seinerseits habe seine Sozialversicherungsbeiträge selbständig abgerechnet.