C. Mit Verfügung vom 6. April 2017 forderte die Kasse von A.____ deshalb Schadenersatz für ausstehende Lohnbeiträge betreffend C.____ für die Zeit ab Oktober 2010 bis Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 27‘131.80. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess sie nach ergänzenden Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2018 teilweise gut und reduzierte den Schadenersatzbetrag auf Fr. 21‘721.15 mit der Begründung, dass die tatsächlichen Zahlungseingänge gestützt auf die Bankauszüge von C.____ als Lohnbasis herangezogen worden seien.