Nachdem die GmbH mit Wirkung vom 1. September 2015 ihr Domizil eingebüsst hatte, erfolgte für ihre Löschung am 5. Januar 2016 ein erster Rechnungsruf. B. Am 12. April 2016 erhielt die Kasse Kenntnis, dass die GmbH in den Jahren 2010 bis 2015 offenbar keinerlei Beiträge für ihren in Frankreich wohnhaften Angestellten C.____ abgerechnet hatte. Die Kasse konnte die von C.____ eingereichten Lohnunterlagen in der Folge zwar verarbeiten, die resultierenden Lohnbeiträge wegen der Einbüssung des Domizils der GmbH aber nicht mehr im ordentlichen Verfahren einvernahmen.