{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-203-289_2018-10-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3f6b5dc-6cc2-4074-a836-0fc286e2014d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050537", "Checksum": "318fe5f1d0a458c332d08a7fa557d249"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-203-289_2018-10-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ca6a6bcf-6155-4cf4-bd7b-d17e408078c9", "Checksum": "20feb3983310db395e8c2f83185f3f0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 203/289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:12", "Checksum": "91e15b0ef1cc13a67bc13c7b92f1d3ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n5.6.2 Der Versicherte hat gegenüber der Kasse angegeben, zwischen 2010 und 2016 nur für\ndie GmbH gearbeitet zu haben (Akt 161 zur Vernehmlassung der Kasse). Seine Aussage genügt als Beweis jedoch nicht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Versicherte ein\nnicht unmassgebliches Interesse daran hat, in der Schweiz in den Genuss von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen zu gelangen (Akt 23 zur Vernehmlassung der Kasse). Seine\neigenen Aussagen alleine können den massgebenden Anforderungen an eine objektive Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen daher nicht genügen. Vielmehr muss berücksichtigt\nwerden, dass sich in den Akten eine Rechnungskopie der F.____ vom 19. Februar 2010 befindet, der zufolge ursprünglich offensichtlich noch jene Dienstleistungen des Versicherten gegenüber der GmbH abgerechnet worden waren, für welche C.____ anschliessend von der GmbH\nab Oktober 2010 als Unselbständiger einen Lohn erhalten hat (Akt 181 zur Vernehmlassung der\nKasse). Ob der Versicherte ab Oktober 2010 ausschliesslich für die GmbH tätig war, ist auf-\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngrund seiner eigenen Aussagen jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.\nEbenso ist es möglich, dass er in unselbständiger Stellung für die F.____ für weitere Kunden –\nin Frankreich oder im Ausland – IT-Dienstleistungen erbracht hat. Ohne ergänzende Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen unselbständigen Tätigkeit bei der F.____, welche im Übrigen bis\nheute noch immer existiert, oder bei einem anderen Arbeitgeber, kann deshalb entgegen der\nvon der Kasse vertretenen Auffassung nicht gesagt werden, dass die länderübergreifende Zuständigkeit gemäss FZA und mit ihr die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung unter das\nschweizerische Recht abschliessend geklärt sei. Ebenso lassen der Umstand, dass die F.____\nnoch immer existiert, und der Versicherte den eigenen Aussagen zufolge seit März 2016 wieder\nals Mitarbeiter einer französischen Firma angestellt sei (Akt 160 zur Vernehmlassung der Kasse), den gegenteiligen Schluss zu. Die Kasse wird in diesem Sinne deshalb nicht nur eine parallele, unselbständige Erwerbstätigkeit bei der F.____ zu prüfen haben, sondern im Austausch\nmit den französischen Behörden auch zu klären haben, ob der Versicherte gemäss den eigenen\nAussagen zufolge in der fraglichen Periode nicht allenfalls auch für einen sonstigen Arbeitgeber\nin unselbständiger Stellung (teilweise oder mindestens im Umfang von 25%) tätig gewesen ist.\nSofern sich in der fraglichen Periode eine unselbständige Erwerbstätigkeit im entsprechenden\nUmfang erhärten liesse, wäre ausnahmsweise nicht vom Erwerbsort-, sondern vom Wohnsitzprinzip auszugehen. Diesfalls würde der Versicherte nicht dem schweizerischen AHVG unterstehen, was bedeuten würde, dass der Kasse mit Blick auf die bereits einvernahmten Lohn-\nBeiträge zu Lasten der GmbH letztlich kein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entstanden\nwäre.\n\n5.7 Zusammengefasst resultiert, dass die Kasse im Sinne der Erwägungen ergänzend abzuklären haben wird, wie es sich hinsichtlich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von C.____\nin Frankreich verhält. Danach wird sie erneut über die Unterstellung unter das schweizerische\nAHVG zu entscheiden und entsprechend neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen und im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zur\nNeuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n6. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. Die ausserordentlichen Kosten sind mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers wettzuschlagen.\n\n7. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni\n2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können\n(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger\nzur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern\num einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rück-\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). Beim vorliegenden\nRückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG.\nDemnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese\nerfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt\nunter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n"}