{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-203-289_2018-10-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3f6b5dc-6cc2-4074-a836-0fc286e2014d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050537", "Checksum": "318fe5f1d0a458c332d08a7fa557d249"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-203-289_2018-10-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ca6a6bcf-6155-4cf4-bd7b-d17e408078c9", "Checksum": "20feb3983310db395e8c2f83185f3f0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 203/289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:12", "Checksum": "91e15b0ef1cc13a67bc13c7b92f1d3ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n5.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in der fraglichen Periode von einer\nunselbständigen Tätigkeit von C.____ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der GmbH\nauszugehen. Hierfür sprechen die Lohnabrechnungen der GmbH, welche im Zeitraum von Oktober 2010 bis Dezember 2015 in den Akten liegen (Akt 57-119 zur Vernehmlassung der Kasse) und welchen basierend auf einem monatlichen Brutto-Lohn von Fr. 2‘675.— entsprechende\nAbzüge der schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge zu entnehmen sind. Daran vermag\nnichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer den eigenen Aussagen zufolge selbst offenbar\nnie irgendwelche Lohnabrechnungen ausgestellt hat (Akt 179 zur Vernehmlassung der Kasse).\nHintergrund bildet die Tatsache, dass er als formelles Organ verpflichtet gewesen wäre, die\nGeschäftstätigkeit der GmbH gesamthaft zu überwachen und in diesem Zusammenhang insbesondere auch zu klären, wer für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung von C.____\nzuständig gewesen wäre (oben, Erwägung 4.3). Für das AHV-Statut von C.____ als unselbständiger Arbeitnehmer spricht sodann die Aussage des ehemaligen Geschäftsführers und Gesellschafters E.____, wonach der Lohn von C.____ beim zuständigen Quellensteueramt angemeldet sowie auch bezahlt und dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden sei, so dass\nder Versicherte mangels Bestätigung einer selbständigen Tätigkeit als Angestellter der GmbH\nabzurechnen sei (Akt 166 zur Vernehmlassung der Kasse). Schliesslich ist darauf hinzuweisen,\ndass der Kasse auf Anfrage von den französischen Behörden am 12. September 2017 mitgeteilt worden war, dass C.____ zwischen Januar 2001 bis August 2002 in der Eigenschaft als\nInhaber einer Einzelfirma und selbständig erwerbstätige Person einer elsässischen Sozialversicherungseinrichtung angeschlossen war, aktuell jedoch keine Kenntnis betreffend eine Wiederaufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bestehe (Akt 185 zur Vernehmlassung der\nKasse). Mit Blick auf diese Aktenlage ist die Kasse in Bezug auf die hier fragliche Tätigkeit von\nC.____ bei der GmbH zu Recht von einer unselbständigen Tätigkeit ausgegangen.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.6.1 Mit Blick auf den länderübergreifenden Sachverhalt hat die Kasse – wie soeben dargelegt – geprüft, ob die französischen Behörden Kenntnis betreffend eine selbständige Tätigkeit\nvon C.____ besitzen (Akt 184 und 185 zur Vernehmlassung der Kasse). Zudem hat sie den\nVersicherten angefragt, wie es sich in Bezug auf seine Unternehmung G.____ verhalte (Akt 160\nzur Vernehmlassung der Kasse). Schliesslich hat sie C.____ um Auskunft ersucht, ob er in den\nJahren 2010 bis 2016 in Frankreich selbständig oder unselbständig erwerbstätig gewesen sei\nund in welchem Pensum und zu welchem Jahreslohn er dabei gearbeitet habe (Akt 157 zur\nVernehmlassung der Kasse). Wenn die Kasse gestützt auf diese Abklärungen, insbesondere\nauf die Antwort der französischen Behörden, nunmehr den Standpunkt vertritt, dass keine Anzeichen dafür bestünden, dass C.____ in der Schweiz nicht der Beitragspflicht unterstehen\nwürde, greift ihre Sichtweise jedoch zu kurz. Aus der eingegangenen Bestätigung der französischen Behörden vom 12. September 2017 geht einzig hervor, dass diese keine Kenntnis betreffend eine Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit von C.____ besitze. Diese Auskunft deckt sich zwar mit den Aussagen des Versicherten, wonach er im Zusammenhang auch\nmit der Firma G.____ keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, sondern nur als Präsident dieser Unternehmung eingetragen sei (Akt 160 zur Vernehmlassung der Kasse). Aus diesen Umständen alleine lässt sich jedoch noch nicht der Schluss ziehen, dass C.____ in der\nSchweiz der Beitragspflicht unterstehen würde. Den zitierten Bestimmungen zufolge (oben, Erwägungen 5.1 ff) ist nicht minder relevant, ob und allenfalls in welchem Umfang der Versicherte\nzwischen 2010 und 2015 nebst seiner unselbständigen Tätigkeit bei der GmbH in der Schweiz\nauch in Frankreich eine teilweise bzw. wesentliche Tätigkeit in unselbständiger Stellung erbracht hat. Hintergrund bilden die (bis Ende März 2012 massgebenden) vom Erwerbsortprinzip\nabweichenden Ausnahmebestimmungen von Art. 14 Abs. 2 lit. b Bst. i VO Nr. 1408/71, wonach\neine Person den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaats unterliegt, wenn sie eine abhängige\nTätigkeit teilweise im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen\noder mehrere Arbeitgeber abhängig tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben (oben, Erwägung 5.2.1). Nichts anderes gilt für die Zeit ab April\n2012, sofern eine unselbständige Person zusätzlich auch in ihrem Wohnsitzstaat im Umfang\nvon mindestens 25% einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen ist (Art. 13 Abs. 1 lit. a VO\nNr. 883/2004; oben Erwägung 5.2.2). Die Tatsache, dass in Frankreich keine Sozialversicherungsabgaben auf den hier strittigen Lohn der GmbH geleistet worden sind, ändert daran nichts.\n\n"}