{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-203-289_2018-10-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3f6b5dc-6cc2-4074-a836-0fc286e2014d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050537", "Checksum": "318fe5f1d0a458c332d08a7fa557d249"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-203-289_2018-10-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ca6a6bcf-6155-4cf4-bd7b-d17e408078c9", "Checksum": "20feb3983310db395e8c2f83185f3f0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 203/289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:12", "Checksum": "91e15b0ef1cc13a67bc13c7b92f1d3ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n5.3 Dies soweit die komplexe internationale Rechtslage, wie sie im vorliegenden Fall zu beachten ist. Etwas Abweichendes sieht auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) nicht vor. Nach Rz. 2013\nund 2014 WVP (in den seit 1. Januar 2010 geltenden Fassungen) hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, ebenfalls davon ab, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Dabei wird die Frage des Beitragsstatuts (Arbeitnehmende oder selbständig Erwerbende) aufgrund des nationalen Rechts jenes Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. Insoweit gilt das Erwerbsortsprinzip, wie es als Grundsatz auch in den dargelegten internationalen Abkommen jeweils im Vordergrund steht. Für die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist dabei\nnicht erforderlich, dass sich die natürliche Person, welcher der wirtschaftliche Ertrag ihrer Tätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhalten muss. Es genügt, dass sich die massgebende Erwerbstätigkeit in der Schweiz vollzieht. Mit Blick auf die hier strittigen Verhältnisse ist in Bezug\nauf die von C.____ gegenüber der GmbH erbrachten Tätigkeit der Jahre 2010 bis 2015 mithin\nentscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhalts befindet, der dieser\nTätigkeit erwerblichen Charakter verliehen hat (BGE 119 V 65 E. 3b). Dieser Mittelpunkt liegt\nhier in der Schweiz: Den vorliegenden Akten zufolge war C.____ offenbar mit dem Aufbau und\nder Überwachung von IT-Lösungen und der Betreuung von Internetseiten der GmbH tätig (Akt\n181 zur Vernehmlassung der Kasse). Ob er diese Tätigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers zufolge physisch in der Schweiz ausgeführt hat, spielt bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Rolle. Es kann in diesem Zusammenhang auf die in BGE 119 V 65 beurteilte\nKonstellation verwiesen werden, wonach sogar die Leitung eines Unternehmens, unabhängig\ndavon, ob sie in der Schweiz oder massgeblich vom Ausland aus erfolgt, als in der Schweiz\nausgeübte Tätigkeit zu gelten hat. In der vom Bundesgericht beurteilten Konstellation ging es\num die Leitung einer Firma, im hier zu beurteilenden Fall um das Erstellen und das Unterhalten\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvon Internetseiten, welche unbestritten von der Schweiz aus betrieben worden war. Der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Geschehens, welches der Tätigkeit von C.____ gegenüber der\nGmbH einen erwerblichen Charakter verliehen hat, befand sich somit auch hier unzweifelhaft in\nder Schweiz.\n\n5.4 Der Beschwerdeführer bringt nun aber vor, dass C.____ in Frankreich die Unternehmung F.____ geführt habe, über welche er auch die von ihm zu Gunsten der GmbH erbrachten\nInformatikdienstleistungen abgerechnet habe. C.____ sei für seine eigene Unternehmung selbst\nverantwortlich und nicht Arbeitnehmer der GmbH gewesen. Ausserdem habe er im Jahr 2013 in\nFrankreich die Unternehmung G.____ gegründet. Der Beschwerdeführer stellt sich damit letztlich auf den Standpunkt, dass C.____ der AHV-rechtlichen Versicherungspflicht in der Schweiz\nnicht unterstellt gewesen sei und die GmbH gegenüber der Kasse deshalb weder einer Bei-\ntrags- noch einer Schadenersatzpflicht unterliegen könne. Die Kasse vertritt den gegenteiligen\nStandpunkt. Sie bringt vor, ihre Abklärungen in Frankreich hätten ergeben, dass für die von der\nGmbH an C.____ getätigten Überweisungen in Frankreich keine Sozialversicherungsabgaben\ngeleistet worden seien. Auch die Beitragspflicht nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens habe geklärt werden können. Die Lohnzahlungen der GmbH an C.____ seien zu\nRecht in der Schweiz zu Lasten der GmbH abgerechnet worden.\n\n"}