{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-203-289_2018-10-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3f6b5dc-6cc2-4074-a836-0fc286e2014d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050537", "Checksum": "318fe5f1d0a458c332d08a7fa557d249"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-203-289_2018-10-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ca6a6bcf-6155-4cf4-bd7b-d17e408078c9", "Checksum": "20feb3983310db395e8c2f83185f3f0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 203/289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:12", "Checksum": "91e15b0ef1cc13a67bc13c7b92f1d3ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289\nRegeste:\nSchadenersatz\n\nAusnahmsweise unterliegt demgegenüber auch eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr\nMitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften\ndes Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort – neu – einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt\n(Art. 13 Abs. 2 Bst. a VO Nr. 883/2004; BGE 144 V 210). Diese Bestimmung bezieht sich namentlich auf Personen, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, und zwar unabhängig von der\nEigenart ihrer Tätigkeiten (Art. 14 Abs. 6 VO Nr. 987/2009). Die Ausübung eines wesentlichen\nTeils der selbständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat bedeutet, dass die betreffende\nPerson dort einen quantitativ erheblichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise den grössten Teil ihrer Tätigkeit darstellen muss. Als Orientierungskriterien werden\nder Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie das Einkommen\nherangezogen. Wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Kriterien ein Anteil\nvon weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der\nTätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird (Art. 14 Abs. 8 Bst. b VO Nr.\n987/2009). Auch diesfalls gilt, dass die betroffenen Personen für die Zwecke der nach diesen\nBestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt werden, als ob sie ihre gesamte\nselbständige Erwerbstätigkeit in ihrem Wohnsitzstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden (Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 883/2004). Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 legt\nsodann auch eine Ausnahme im Sinne des Wohnortsprinzips für abhängig Beschäftigte fest.\nDemnach unterliegt eine unselbständig tätige Person ebenfalls den Rechtsvorschriften nur ihres\nWohnsitzstaates, wenn sie dort – ebenfalls neu – einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.\nÜbt sie hingegen in ihrem Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit aus, unterliegt sie primär den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz\noder Wohnsitz hat (lit. b derselben Bestimmung).\n\nDer Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang sodann auf die in Kapitel II Art. 6\nAbs. 1 Bst. a bis c VO Nr. 987/2009 festgelegten \"Vorschriften über die Zusammenarbeit und\nden Datenaustausch\" hinzuweisen, in welchen die vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt wird. Besteht danach zwischen den Trägern oder Behörden\nzweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten, sofern in der VO Nr. 987/2009 nichts anderes bestimmt\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird: a) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats,\nin dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit nur in einem Mitgliedstaat\nausgeübt wird; b) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, in dem die Person einen Teil\nihrer Erwerbstätigkeit(en) ausübt oder in dem sie nicht beschäftigt ist oder eine selbständige\nTätigkeit ausübt; c) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person einer Erwerbstätigkeit oder mehreren Erwerbstätigkeiten in zwei\noder mehreren Mitgliedstaaten nachgeht.\n\n5.2.3 Was schliesslich die ab Januar 2015 bis Ende 2015 fragliche Beitragsperiode (oben,\nErwägung 5.2) betrifft, enthalten die auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderungen\ngemäss VO (EU) Nr. 465/2012 in Art. 1 Ziffer 6 eine zusätzliche Ausnahme im Sinne des Wohnortprinzips. Ergänzend sieht Art. 13 Abs. 1 Ziffer lit. a Bst. iv VO Nr. 883/2004 vor, dass eine\nPerson selbst dann den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaates unterliegt, wenn sie im\nWohnsitzmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer (selbständigen oder unselbständigen) Tätigkeit ausübt. Voraussetzung ist diesfalls, dass sie hierbei bei zwei oder mehr Unternehmen\noder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausserhalb des Wohnmitgliedstaats haben.\n\n"}