{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-203-289_2018-10-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3f6b5dc-6cc2-4074-a836-0fc286e2014d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050537", "Checksum": "318fe5f1d0a458c332d08a7fa557d249"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-203-289_2018-10-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ca6a6bcf-6155-4cf4-bd7b-d17e408078c9", "Checksum": "20feb3983310db395e8c2f83185f3f0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 203/289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:12", "Checksum": "91e15b0ef1cc13a67bc13c7b92f1d3ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n4.2 Bei der GmbH handelte es sich um eine sehr kleine, offensichtlich überschaubar organisierte Unternehmung mit sehr einfacher Verwaltungsstruktur. Bei derart leicht überschaubaren\nVerhältnissen muss von einem Gesellschafter einer GmbH verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden\npraxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und\nZahlungsverkehr gegenüber der Kasse gestellt. Es kann dabei auf die analog zur Anwendung\ngelangende Rechtsprechung verwiesen werden, wonach bei einfachen Verhältnissen von einem Organ einer Aktiengesellschaft, das die Verwaltung der Gesellschaft zu besorgen hat, in\nder Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange selbst dann verlangt werden kann,\nwenn es seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat (BGE 108 V 199\nE. 3b). Auch bei einer insbesondere wie vorliegend einfach strukturierten GmbH hat sich deshalb jeder Gesellschafter periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte zu\norientieren, auch wenn sie nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören. Er muss Rapporte verlangen, ist verpflichtet, diese sorgfältig zu studieren und muss nötigenfalls ergänzende\nAuskünfte einholen, um Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten eingreifen zu können.\nDie Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (BGE 114 V 223 E. 4a).\nAngesichts der offensichtlich sehr kleinen Organisationsstruktur hätte der Beschwerdeführer\ndaher im vorliegenden Fall über sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Belange und in diesem Zusammenhang insbesondere auch über die Abrechnung der Lohnbeiträge Bescheid wissen und entsprechenden Einfluss nehmen müssen. Die Tatsache, dass dies unterblieb, ist –\nentgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde – als Grobfahrlässigkeit zu qualifizieren. Ein\npersönliches Verschulden des Beschwerdeführers wäre daher ebenfalls grundsätzlich zu bejahen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.3 Wenn der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Entlastung geltend macht, dass\nnicht er, sondern E.____ der eigentliche Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, läuft dieser\nEinwand dem vorstehend Gesagten zufolge ins Leere. Kraft seiner formellen Organstellung\nhätte er darauf achten müssen, dass keine Beitragsausstände entstehen und ein Lohn nur in\ndem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten Beiträge auch tatsächlich bezahlt\nwerden. Daran würde auch nichts ändern, wenn er die Geschäftsführungskompetenzen delegiert hätte. Hintergrund bildet der Umstand, dass es rechtsprechungsgemäss nicht ausreicht,\nwenn zwar geeignetes Personal in Form eines (faktischen) Geschäftsführers ausgewählt wird,\ndieses dann jedoch nur ungenügend überwacht wird. In seiner formellen Organeigenschaft als\nGesellschafter der GmbH kann sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht damit entlasten,\ndass sich seine Rolle auf die Produkte-Entwicklung und die Kundenbeziehungen beschränkt\nhabe. Als formelles Organ wäre er vielmehr verpflichtet gewesen, die Geschäftstätigkeit der\nGmbH gesamthaft zu überwachen und in diesem Zusammenhang insbesondere auch zu klären, wer für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung von C.____ zuständig gewesen\nwäre. Dies aber hat der Beschwerdeführer unterlassen. Ausser den vorstehend genannten\nEinwänden bringt er keine Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Auch die\nAkten enthalten keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des\nBeschwerdeführers sprechen würden.\n\n5. Dem soeben Gesagten zufolge wäre die Haftung des Beschwerdeführers auf der Grundlage der schweizerischen Rechtsordnung gemäss Art. 52 AHVG somit grundsätzlich zu bejahen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass der vorliegenden Streitsache ein länderübergreifender Sachverhalt zu Grunde liegt, der auf der Grundlage von Art. 8 und 15 des Abkommens vom\n21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abschnitt A Ziffer 3 und 4 des Anhangs II zum FZA zu beurteilen ist. Dabei gilt\nes vorfrageweise zu klären, ob der in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmer überhaupt unter die\nnach schweizerischem Recht zu bestimmende Abgabepflicht von Sozialversicherungsbeiträgen\ngemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG fällt.\n\n5.1 Seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der\nEuropäischen Gemeinschaft im Jahr 2002 regeln EU-Verordnungen die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit. Am 1. April 2012 traten neue Bestimmungen zwischen der EU\nund der Schweiz in Kraft, wonach die zuvor gültigen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (AS\n2004 121) und Nr. 574/72 (AS 2005 3909) durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004\n(SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) ersetzt worden sind (nachfolgend VO). Auf den hier zu beurteilenden grenzüberschreitenden Sachverhalt sind diese Verordnungen in persönlicher und sachlicher Hinsicht ohne weiteres anwendbar (BGE 144 V 210).\nIn Bezug auf die zeitliche Geltung hat eine differenzierte Betrachtungsweise Platz zu greifen.\nGenerell ist zu beachten, dass vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen\ngrundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu\nordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 132 V 215\nE. 3.1.1). Anders verhält es sich indes mit verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind man-\n\n"}