{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-203-289_2018-10-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3f6b5dc-6cc2-4074-a836-0fc286e2014d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050537", "Checksum": "318fe5f1d0a458c332d08a7fa557d249"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-203-289_2018-10-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ca6a6bcf-6155-4cf4-bd7b-d17e408078c9", "Checksum": "20feb3983310db395e8c2f83185f3f0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 203/289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:12", "Checksum": "91e15b0ef1cc13a67bc13c7b92f1d3ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n3.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der\nHaftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können\ngegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden\n(BGE 123 V 15 E. 5b, 122 V 66 E. 4a, 119 V 405 E. 2, 114 V 219 ff. E. 3). In BGE 129 V 11 ff.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass kein Anlass bestehe, von der konstanten Rechtsprechung zur Arbeitgeber-Organhaftung abzuweichen\n(BGE 129 V 11 ff. E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, S. 1071 ff., insbesondere S. 1075 f.).\n\n3.2 Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung\n(GmbH) ist zu beachten, dass diese grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist: Von\nGesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], vom 30. März 1911), die Geschäftsführung und Vertretung (Art. 809 ff. OR)\nsowie die Revisionsstelle (vgl. Art. 818 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in\nArt. 809 Abs. 1 OR die sogenannte Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. In dieser Konstellation ist dann auch jeder Gesellschafter zugleich Organ der Gesellschaft (ROLAND TRUFFER/DIETER DUBS, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 5. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 2016, N 1 ff. zu\nArt. 808).\n\n3.3 Rechtsprechungsgemäss sind bei einer Aktiengesellschaft alle Mitglieder des Verwaltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organe im formellen\nSinn (Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2011, 9C_317/2011, E. 4.1.1) und damit\ngrundsätzlich haftbar. Gemäss Art. 827 OR gelten für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle einer GmbH\nbetrauten Personen sowie der Liquidatoren die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft analog. Die Kriterien, welche die Rechtsprechung für die Organhaftung bei der Aktiengesellschaft\ngebildet hat, lassen sich daher auf die Organe einer GmbH übertragen (vgl. THOMAS\nNUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser\n[Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 104). Ist demnach\neine GmbH als Selbstorganschaft organisiert, herrscht in Bezug auf Art. 52 AHVG Klarheit über\ndie haftbaren Organe. Alle Gesellschafter sind in analoger Anwendung von Art. 754 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern\nfür den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der\nihnen obliegenden Pflichten verursachen, wobei sie solidarisch dafür haften, wenn sie für den\ngleichen Schaden verantwortlich sind (BGE 114 V 214 E. 3).\n\n4.1 Gemäss dem Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Landschaft war der Beschwerdeführer zunächst als Gesellschafter sowie auch als Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Seit 16. November 2015 fungierte er bis\nzur Löschung der GmbH anschliessend als Gesellschafter mit Einzelunterschrift. Während der\nPeriode, für welche C.____ den unstrittig gebliebenen Banküberweisungen zufolge als potentieller Arbeitnehmer der GmbH in Frage kommt, hatte der Beschwerdeführer somit unbestrittenermassen eine Gesellschafterstellung inne. In dieser Eigenschaft unterstand er der formellen\nOrganhaftung. Zu beachten ist jedoch, dass nicht jedes der Gesellschaft anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe ist. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine\nHandlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrespektive faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Das Bundesgericht betont in\nseiner – zur Organhaftung bei der Aktiengesellschaft entwickelten – Rechtsprechung allerdings\nregelmässig, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe grundsätzlich strenge Anforderungen zu\nstellen sind (ZAK 1985 S. 620). Es ist vom Leitsatz des Bundesgerichts auszugehen, gemäss\nwelchem eine grobe Fahrlässigkeit dann besteht, „wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt,\nwas jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen.“ Für das Organ einer Firma ist das Mass der zu verlangenden\nSorgfalt abzustufen, entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen\nderjenigen Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet\nwerden kann und muss (ZAK 1985 S. 260 mit Hinweisen). Ob ein Organ schuldhaft gehandelt\nhat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm\nübertragen wurden. Dabei kann vereinfachend gesagt werden, dass je kleiner und überschaubarer die Tätigkeit einer Firma ist, desto eher davon ausgegangen werden kann, dass die Organe über sämtliche Geschäfte Bescheid wissen und daher auch Kenntnis davon haben, wenn\nin Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist oder ausstehende Beitragszahlungen nicht geleistet werden (BGE 108 V 202 E. 3a; Urteil des EVG vom 19. Juli 1996, H\n308/95, E. 5a). In diesem Fall wird die Grobfahrlässigkeit regelmässig gegeben sein (BGE 103\nV 125; THOMAS NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, a.a.O., S. 1078).\n\n"}