{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-203-289_2018-10-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3f6b5dc-6cc2-4074-a836-0fc286e2014d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050537", "Checksum": "318fe5f1d0a458c332d08a7fa557d249"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-203-289_2018-10-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ca6a6bcf-6155-4cf4-bd7b-d17e408078c9", "Checksum": "20feb3983310db395e8c2f83185f3f0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 203/289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:12", "Checksum": "91e15b0ef1cc13a67bc13c7b92f1d3ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n2.3 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit\nseinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von\nder Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach\nAblauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV).\nDiese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die\nNichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne\nvon Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173\nE. 2 und 118 V 195 E. 2a; Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 4.1; vgl. auch\nMARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). Im vorliegenden Fall muss der GmbH insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie in den Jahren 2010 bis 2015 den ihr obliegenden Abrech-\nnungs- und Zahlungsverpflichtungen betreffend C.____ nicht nachgekommen ist, so dass letztlich Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der nunmehr geltend gemachten\nHöhe von Fr. 21‘721.15 offen geblieben sind. Vorbehältlich der Versicherungsunterstellung von\nC.____ (nachfolgende Erwägungen 5. ff.) hat die GmbH somit gegen die ihr obliegenden gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeberin verstossen und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften\nverletzt.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.4 Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom\n2. November 2012, 9C_369/2012 und 9C_370/2012, E. 7.1; so auch Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 6 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326,\nE. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der GmbH als Arbeitgeberin\nobliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Kasse entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten\nnach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den\neingetretenen Erfolg zu bewirken. Ein adäquater Kausalzusammenhang wäre somit ebenfalls\ngegeben.\n\n2.5 Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Sowohl den\nArbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt\nwird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535). Das\nBundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszah-\nlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist.\nLediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (THOMAS NUSSBAUMER, Die\nHaftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in:\nAJP 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). In\ndiesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich\nallein keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde. Es liegen\nweder Anhaltspunkte vor noch werden solche geltend gemacht, die das fehlerhafte Verhalten\nder GmbH im Zusammenhang mit der Beitragsabrechnung und -ablieferung als gerechtfertigt\nerscheinen liessen, beziehungsweise ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen würden. Besondere Umstände, welche die Verletzung der Beitragszahlungspflicht ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend in\nder Absicht zurückbehalten worden wären, in einer schwierigen finanziellen Situation die Existenz des Unternehmens zu retten (BGE 108 V 187 E. 2). Solche Bemühungen – etwa die Einleitung von Sanierungsmassnahmen – sind hier nicht gegeben. Die Schadenersatzforderung hat\nihre Ursache klarerweise in einer Missachtung der Vorschriften zur Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht. Da die Missachtung dieser Pflichten als schuldhaftes Verhalten zu qualifizieren ist, müsste die Haftung der GmbH für den entstandenen Schaden grundsätzlich bejaht werden.\n\n"}