{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-203-289_2018-10-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3f6b5dc-6cc2-4074-a836-0fc286e2014d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050537", "Checksum": "318fe5f1d0a458c332d08a7fa557d249"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-203-289_2018-10-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ca6a6bcf-6155-4cf4-bd7b-d17e408078c9", "Checksum": "20feb3983310db395e8c2f83185f3f0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 203/289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:12", "Checksum": "91e15b0ef1cc13a67bc13c7b92f1d3ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Bevor sie mangels\nDomizils von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht worden war, hatte die GmbH\nihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit\neinzutreten.\n\n2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu\nersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die\nMitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den\nganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine\nVerschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen\nkann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und –\nsubsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist.\n\n2.2 Der Schaden der Ausgleichskasse besteht bei einer Anwendung von Art. 52 Abs. 1\nAHVG darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des\nSchadens entspricht dabei dem Betrag, den die Kasse nicht erhältlich machen kann. Verwal-\ntungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen\nbilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384\nE. 3bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012,\nE. 4.1; zum Ganzen: THOMAS NUSSBAUMER, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Nachdem die Kasse im vorlie-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngenden Fall erst im April 2016 Kenntnis über ein Anstellungsverhältnis zwischen der GmbH und\nC.____ erhalten hatte, konnten die nachträglich von C.____ eingereichten Lohnunterlagen seitens der Kasse zwar verarbeitet, infolge der Einbüssung des Domizils der GmbH per September 2015 jedoch nicht mehr im ordentlichen Bezugsverfahren geltend gemacht werden (Akt 121\nzur Vernehmlassung der Kasse). Die Beschwerdegegnerin macht auf der Basis der einspracheweise detailliert überprüften Banküberweisungen an C.____ deshalb einen Schaden\ninfolge ungedeckt gebliebener Beitragsforderungen im Umfang Fr. 21‘721.15 geltend. Diese\nSchadenshöhe ist vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, sodass das Kantonsgericht\nkeine Veranlassung hat, die Berechnung eingehend zu überprüfen. Der Verwaltungsprozess ist\nzwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des\nSachverhaltes beizutragen (Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 2.2). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher zu bestätigen und vorbehältlich der Versicherungsunterstellung (vgl. hierzu\nnachfolgende Erwägungen 5. ff.) von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von\nFr. 21‘721.15 auszugehen (vgl. auch Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG, seit 1. Januar 2008 Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen, H1/06 vom 30.\nNovember 2006, E. 2.1 mit Hinweisen).\n\n"}