{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-203-289_2018-10-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3f6b5dc-6cc2-4074-a836-0fc286e2014d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050537", "Checksum": "318fe5f1d0a458c332d08a7fa557d249"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-203-289_2018-10-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ca6a6bcf-6155-4cf4-bd7b-d17e408078c9", "Checksum": "20feb3983310db395e8c2f83185f3f0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 203/289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:12", "Checksum": "91e15b0ef1cc13a67bc13c7b92f1d3ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 710 18 203/289\nRegeste:\nSchadenersatz\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 25. Oktober 2018 (710 18 203 / 289)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nOrganhaftung nach Art. 52 AHVG. Länderübergreifender Sachverhalt gemäss FZA. Sozialversicherungsunterstellung nach internationalen Sozialversicherungsabkommen CH-\nEU. Ergänzende Abklärungen im Hinblick auf die AHV-Beitragspflicht eines allenfalls\ngleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätigen Arbeitnehmers.\n\nBesetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle,\nKantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Schadenersatz\n\nA. Die B.____ GmbH (GmbH) war ab 1. Juni 2004 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei\nder Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) angeschlossen. Seit deren Eintragung im Handelsregister figurierte A.____ zunächst als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und seit dem 16. November 2015 nur noch als Gesellschafter mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaft. Nachdem die GmbH mit Wirkung vom 1. September 2015 ihr Domizil eingebüsst hatte, erfolgte für ihre Löschung am 5. Januar 2016 ein erster Rechnungsruf.\nB. Am 12. April 2016 erhielt die Kasse Kenntnis, dass die GmbH in den Jahren 2010 bis\n2015 offenbar keinerlei Beiträge für ihren in Frankreich wohnhaften Angestellten C.____ abgerechnet hatte. Die Kasse konnte die von C.____ eingereichten Lohnunterlagen in der Folge\nzwar verarbeiten, die resultierenden Lohnbeiträge wegen der Einbüssung des Domizils der\nGmbH aber nicht mehr im ordentlichen Verfahren einvernahmen. Nachdem die GmbH am\n19. Oktober 2016 im Handelsregister infolge Domizilaufgabe gelöscht worden war, sah sich die\nKasse in der Folge veranlasst, die für C.____ ausstehenden Lohnbeiträge mittels einer Schadenersatzverfügung geltend zu machen.\n\nC. Mit Verfügung vom 6. April 2017 forderte die Kasse von A.____ deshalb Schadenersatz für ausstehende Lohnbeiträge betreffend C.____ für die Zeit ab Oktober 2010 bis Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 27‘131.80. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess sie nach\nergänzenden Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2018 teilweise gut und reduzierte den Schadenersatzbetrag auf Fr. 21‘721.15 mit der Begründung, dass die tatsächlichen\nZahlungseingänge gestützt auf die Bankauszüge von C.____ als Lohnbasis herangezogen\nworden seien.\n\nD. Hiergegen erhob A.____ am 13. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte\nsinngemäss, der angefochtene Entscheid der Kasse sei aufzuheben. Zur Begründung machte\ner im Wesentlichen geltend, dass die GmbH ihren Sitz bei der D.____ Treuhand AG (AG) gehabt habe, für welche deren Geschäftsführer und Gesellschafter E.____ verantwortlich gewesen sei. Verantwortlich für die Geschäftsführung der GmbH sei ebenfalls E.____ gewesen. Dieser habe sämtliche offiziellen Dokumente, wie insbesondere auch steuer- und sozialrechtliche\nErklärungen unterzeichnet. Die gesamte Korrespondenz sei stets über den Sitz der AG abgewickelt worden. Die Rolle des Beschwerdeführers habe sich auf die Entwicklung der Produkte,\nderen Bewirtschaftung und die Kundenbeziehung beschränkt. C.____ sei mit der Entwicklung\neiner Internetseite und diversen Tätigkeiten betreffend die Informatik für die GmbH beschäftigt\ngewesen. Daneben habe er auch die Unternehmung F.____ geführt, über welche er auch die\nInformatikdienstleistungen für die GmbH erbracht habe. C.____ sei daher für seine eigene Unternehmung selbst verantwortlich und nicht Arbeitnehmer gewesen. Im Jahr 2013 habe B.____\nausserdem in Frankreich die Unternehmung G.____ gegründet. Die entsprechenden Abrechnungen für die Bemühungen von C.____ seien über E.____ bzw. über die AG erfolgt. C.____\nseinerseits habe seine Sozialversicherungsbeiträge selbständig abgerechnet.\n\nE. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt sie insbesondere daran fest, dass auf den entsprechenden Zahlungen\nder GmbH an C.____ keine Sozialversicherungsabgaben in Frankreich entrichtet worden seien.\n\nF. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. August 2018 wurde die Angelegenheit dem\nGericht zur Beurteilung überwiesen.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht\nals einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung\n(Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und\nVerwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige\ngerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig.\n\n"}