Demnach steht es der Beschwerdeführerin frei, ein Erlassgesuch innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Kasse zu stellen. Damit steht jedoch noch nicht fest, ob vorliegendenfalls die Voraussetzungen der grossen (wirtschaftlichen) Härte und des guten Glaubens erfüllt sind. Diese wären von der Kasse zu prüfen. 6. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t :