Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen (Abs. 2). Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 40 Abs. 1 AHVV). Bei der Prüfung der grossen Härte ist die gesamte wirtschaftliche Situation der pflichtigen Person zu beurteilen. Der Erlass wird von der Kasse auf schriftliches Gesuch der nachzahlungspflichtigen Person hin verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Nachzahlungsverfügung der Kasse einzureichen (Art.