Die Veranlagungsverfügungen vom 13. September 2017 haben somit keine eigenständige rechtliche Bedeutung. Sie stellen demnach auch keine tauglichen Anfechtungsobjekte dar. Insoweit stellt sich die Frage, ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist. Wie es sich damit verhält, muss abschliessend nicht beurteilt werden, denn selbst wenn auf diese einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, da es keine Hinweise gibt, die gegen die Richtigkeit der Beitragsberechnungen und die Folgekosten (Verwaltungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) sprechen.