Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Beschwerdeführerin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen als Erbin für die Beitragsschulden ihrer verstorbenen Schwester. Vorliegend erliess die Kasse drei Beitragsverfügungen. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 legte sie die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Monika Suzanne Schmid als Nichterwerbstätige für das Jahr 2013 gestützt auf die definitive Steuerveranlagung fest. Diese Verfügung war an Monika Suzanne Schmid adressiert und trat unangefochten in Rechtskraft.