2.4 Die Beitragsschuld geht nach den Regeln des Erbrechts durch Universalsukzession auf die Erbinnen und Erben der beitragspflichtigen Person über (Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Die Erbinnen und Erben treten in die Rechtstellung der verstorbenen beitragspflichtigen Person ein (Art. 43 AHVV).