2.3 Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch (in der Regel quartalsweise) Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 und Art. 25 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 7 AHVV). Akontobeiträge sind von der Ausgleichskasse provisorisch festgesetzte Beiträge. Sie werden von der Kasse aufgrund des voraussichtlichen massgebenden Vermögens und des Renteneinkommens des Beitragsjahres bestimmt. Dabei stützen sie sich grundsätzlich auf das Vermögen und das Renteneinkommen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag (Art. 24 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 7 AHVV).