2.1 Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und endet mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters, mit der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz oder mit dem Tod (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge sind geschuldet bis zum Ende des Monats, in dem das die Beitragspflicht beendende Ereignis eintritt. Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947).