Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2013 bis 2015. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der strittige Gesamtbetrag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde der Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.