Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhob A.____ mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 Einsprache. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die Forderungen unrechtmässig seien. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 wies die Kasse die Einsprache ab mit der Begründung, dass die Erben solidarisch für die von der beitragspflichtigen Person zu ihren Lebzeiten geschuldeten Beiträge hafteten. B. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.____ am 31. Dezember 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Es sei nicht richtig, die Beitragsschuld ihrer verstorbenen Schwester bei ihr als Erbin einzufordern. Die Kosten seien daher zu "erlassen".