Am 19. September 2016 wurden die AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2014 definitiv festgesetzt. Die Verfügung erging an die Schwester und Erbin von B.____, A.____. Am 16. Januar 2017 und 8. Februar 2017 bat die Kasse A.____, die ausstehenden Beiträge für die Jahre 2013 bis 2015 in Höhe von Fr. 2'353.40 (inklusive Gebühren) aus dem Nachlass zu begleichen, da sie als Erbin für die Beitragsschuld hafte. A.____ bestritt ihre Zahlungspflicht als Erbin. Mit Beitragsverfügung vom 7. Juli 2017 an A.____ wurden schliesslich die AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2015 festgelegt.