{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-2-170_2018-06-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=630767aa-280d-4b85-add5-d440d84ffe16&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433362", "Checksum": "6d37b9a27aa9dc02bcc45aa04ca0ed4d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-2-170_2018-06-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=847da7b8-f272-453a-8203-644bd842f048", "Checksum": "71a264897362bcfb743607fcbb5f5356"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 18 2/170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2018 710 18 2/170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge betr. 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September 2017 für die geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2014 und 2015 Veranlagungsverfügungen erlassen\nund damit unzulässigerweise das Einsprache- und Beschwerdeverfahren für die bereits rechtskräftig festgesetzten Beiträge für die Beschwerdeführerin erneut eröffnet. Solche nachträglichen\nVerfügungen sind – wenn überhaupt - nur dann zu erlassen, wenn die Kasse geforderte Beiträge in Betreibung setzt, ohne vorgängig verfügt zu haben und die beitragspflichtige Person\nRechtsvorschlag erhebt (vgl. Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO\n[WBB], Rz. 2134 bezüglich Art. 38 AHVV bei Nichterwerbstätigen und Rz. 6016). Da die Beitragsverfügungen für die Jahre 2013 bis 2015 rechtskräftig sind, ist eine inhaltliche Überprüfung\nnicht mehr zulässig. Die Veranlagungsverfügungen vom 13. September 2017 haben somit keine eigenständige rechtliche Bedeutung. Sie stellen demnach auch keine tauglichen Anfechtungsobjekte dar. Insoweit stellt sich die Frage, ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten\nist. Wie es sich damit verhält, muss abschliessend nicht beurteilt werden, denn selbst wenn auf\ndiese einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, da es keine Hinweise gibt, die gegen die Richtigkeit der Beitragsberechnungen und die Folgekosten (Verwaltungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) sprechen. Somit ist die Beschwerdeführerin als Erbin für die Beitragsschulden ihrer verstorbenen Schwester haftbar und zwar gestützt auf die Beitragsverfügungen vom\n22. Mai 2015, 19. September 2016 und 7. Juli 2017 und nicht aufgrund der Veranlagungsverfügungen vom 13. September 2017, weshalb die darin geforderten Kosten für das Veranlagungsverfahren nicht geschuldet sind. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf\neingetreten werden kann.\n\n5. In ihrer Beschwerde vom 31. Dezember 2017 beantragt die Beschwerdeführerin weiter\nsinngemäss einen Erlass der geforderten Beiträge. Gemäss Art. 11 AHVG können Beiträge\nnach den Artikeln 6, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 1 AHVG, deren Bezahlung einem obligatorisch ver-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der\nMindestbeitrag (Abs. 1). Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für eine obligatorisch versicherte Person eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch\nvorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese\nVersicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen (Abs. 2). Nachzahlungspflichtigen, die in gutem\nGlauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine\ngrosse Härte bedeuten würde (Art. 40 Abs. 1 AHVV). Bei der Prüfung der grossen Härte ist die\ngesamte wirtschaftliche Situation der pflichtigen Person zu beurteilen. Der Erlass wird von der\nKasse auf schriftliches Gesuch der nachzahlungspflichtigen Person hin verfügt. Das Gesuch ist\nzu begründen und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Nachzahlungsverfügung der Kasse\neinzureichen (Art. 40 Abs. 2 AHVV). Gegenstand des Erlasses können nur Beiträge sein, die\nrechtskräftig festgesetzt sind (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, zweite Auflage, Bern 1996, S. 238 Rz. 11.3 ff. und S. 241 Rz. 11.11). Es stellt\nsich die Frage, ob ein Erlassgesuch überhaupt noch gestellt werden kann, weil die Beiträge\nbereits seit geraumer Zeit rechtskräftig verfügt worden sind. Da die Kasse das Verfahren für die\nBeiträge der Jahre 2014 und 2015 durch die Veranlagungsverfügungen irrtümlicherweise in\nGang gehalten hat, wäre es vorliegend unbillig, auf ein diesbezügliches Erlassgesuch nicht einzutreten mit dem Argument, die Frist sei abgelaufen. Demnach steht es der Beschwerdeführerin\nfrei, ein Erlassgesuch innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die\nKasse zu stellen. Damit steht jedoch noch nicht fest, ob vorliegendenfalls die Voraussetzungen\nder grossen (wirtschaftlichen) Härte und des guten Glaubens erfüllt sind. Diese wären von der\nKasse zu prüfen.\n\n6. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien\nkostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wettzuschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden\nkann.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}