{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-2-170_2018-06-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=630767aa-280d-4b85-add5-d440d84ffe16&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050556", "Checksum": "6d37b9a27aa9dc02bcc45aa04ca0ed4d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-2-170_2018-06-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=847da7b8-f272-453a-8203-644bd842f048", "Checksum": "71a264897362bcfb743607fcbb5f5356"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 2/170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2018 710 18 2/170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge betr. 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Das für die\nBeitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird durch die kantonalen\nSteuerbehörden aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt\n(vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr\nlaufend der Ausgleichskasse (Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die\nentsprechenden Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV).\n\n2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren\nsozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt für die Beitragsjahre 2013, 2014 und 2015\nFr. 480.-- und der Maximalbeitrag jeweils das 50-fache des Minimalbeitrages. Den Mindestbeitrag bezahlen nach Art. 10 Abs. 2 AHVG nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember\ndes Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden (lit. a); Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten (lit. b) sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (lit. c). Art. 10 Abs. 2bis AHVG\nermächtigt den Bundesrat, den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorzusehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind.\n\n2.3 Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch (in der Regel quartalsweise) Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 und Art. 25 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 7 AHVV).\nAkontobeiträge sind von der Ausgleichskasse provisorisch festgesetzte Beiträge. Sie werden\nvon der Kasse aufgrund des voraussichtlichen massgebenden Vermögens und des Renteneinkommens des Beitragsjahres bestimmt. Dabei stützen sie sich grundsätzlich auf das Vermögen\nund das Renteneinkommen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag (Art. 24 Abs. 2\nAHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 7 AHVV).\n\n2.4 Die Beitragsschuld geht nach den Regeln des Erbrechts durch Universalsukzession\nauf die Erbinnen und Erben der beitragspflichtigen Person über (Art. 560 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuchs [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Die Erbinnen und Erben treten in die Rechtstellung der verstorbenen beitragspflichtigen Person ein (Art. 43 AHVV).\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3. Die Beschwerdeführerin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen als Erbin für die\nBeitragsschulden ihrer verstorbenen Schwester. Vorliegend erliess die Kasse drei Beitragsverfügungen. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 legte sie die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für\nMonika Suzanne Schmid als Nichterwerbstätige für das Jahr 2013 gestützt auf die definitive\nSteuerveranlagung fest. Diese Verfügung war an Monika Suzanne Schmid adressiert und trat\nunangefochten in Rechtskraft. Die Beitragsverfügungen für die Beitragsjahre 2014 und 2015\nvom 19. September 2016 und vom 7. Juli 2017 richteten sich korrekterweise an die Adresse der\nBeschwerdeführerin als Erbin und stützen sich auf die definitiven Steuerveranlagungen der\nVerstorbenen mit einem massgebenden Reinvermögen per 31. Dezember 2014 und per 31.\nDezember 2015 in Höhe von Fr. 250'000.--, wobei auch hier jeweils der Mindestbeitrag eingefordert wurde. Diese Beitragsverfügungen erwuchsen ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.\n\n"}