{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-2-170_2018-06-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=630767aa-280d-4b85-add5-d440d84ffe16&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050556", "Checksum": "6d37b9a27aa9dc02bcc45aa04ca0ed4d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-2-170_2018-06-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=847da7b8-f272-453a-8203-644bd842f048", "Checksum": "71a264897362bcfb743607fcbb5f5356"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 2/170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2018 710 18 2/170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge betr. 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B.____ wurde gemäss Schreiben der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) vom\n22. Mai 2015 als Nichterwerbstätige erfasst und der Kasse per 1. Januar 2013 angeschlossen.\nMit Beitragsverfügung vom 22. Mai 2015 setzte die Kasse die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge\nvon B.____ ausgehend vom Mindestbeitrag von Fr. 480.-- fest. Zugleich stellte sie für das Jahr\n2014 sowie für das erste Quartal 2015 Akontobeiträge in Rechnung, ebenfalls basierend auf\ndem Mindestbeitrag. Es folgten weitere drei Rechnungen für die Akontobeiträge des 2., 3. und\n4. Quartals 2015 (vgl. Schreiben vom 14. Juli 2015, 9. September 2015 sowie 8. Dezember\n2015). Da B.____ die Rechnungen nicht beglich, wurden die Forderungen nach Mahnung in\nBetreibung gesetzt. Am 15. Dezember 2015 verstarb B.____.\n\nAm 19. September 2016 wurden die AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2014 definitiv festgesetzt.\nDie Verfügung erging an die Schwester und Erbin von B.____, A.____. Am 16. Januar 2017\nund 8. Februar 2017 bat die Kasse A.____, die ausstehenden Beiträge für die Jahre 2013 bis\n2015 in Höhe von Fr. 2'353.40 (inklusive Gebühren) aus dem Nachlass zu begleichen, da sie\nals Erbin für die Beitragsschuld hafte. A.____ bestritt ihre Zahlungspflicht als Erbin. Mit Beitragsverfügung vom 7. Juli 2017 an A.____ wurden schliesslich die AHV/IV/EO-Beiträge für das\nJahr 2015 festgelegt. Da A.____ darauf nicht reagierte, leitete die Kasse nach Mahnung am 13.\nJuli 2017 die Betreibung über die Forderungen der Jahre 2013 bis 2015 ein. Gegen die entsprechenden Zahlungsbefehle erhob A.____ am 8. August 2017 Rechtsvorschlag. Die Kasse\nerliess daraufhin in Aufhebung des Rechtsvorschlages am 13. September 2017 Veranlagungsverfügungen über die Beiträge der Jahre 2014 und 2015 (inkl. Verzugszinsen, Verwaltungs- und\nMahngebühren und Betreibungskosten). Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhob A.____\nmit Eingabe vom 12. Oktober 2017 Einsprache. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die\nForderungen unrechtmässig seien. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 wies die Kasse die\nEinsprache ab mit der Begründung, dass die Erben solidarisch für die von der beitragspflichtigen Person zu ihren Lebzeiten geschuldeten Beiträge hafteten.\n\nB. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.____ am 31. Dezember 2017 Beschwerde\nans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Es sei nicht richtig, die Beitragsschuld\nihrer verstorbenen Schwester bei ihr als Erbin einzufordern. Die Kosten seien daher zu \"erlassen\".\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2018 beantragte die Kasse die Abweisung der\nBeschwerde.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut\n§ 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO)\nvom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind AHV/IV/EO-Beiträge der\nJahre 2013 bis 2015. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der strittige Gesamtbetrag unter dieser\nGrenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde der Versicherten in die Kompetenz der\npräsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.\n\n"}