O., Kapitel IV Ziffer 1). Daraus ergibt sich, dass die Ausgleichskasse den Beigeladenen zu Recht als Unselbständigen eingestuft hat. Die angefochtene Beitragsverfügung, die betragsmässig nicht beanstandet wird, ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.