5.6 Dem Gericht ist bewusst, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beigeladene überzeugt waren, dass der Beigeladene als freier Mitarbeiter selbständig erwerbend war. Im Sozialversicherungsrecht haben indessen die zuständigen Behörden bzw. das Gericht den Beitragsstatus einer Person nach Massgabe des festgestellten Sachverhaltes von Amtes wegen zu bestimmen, ohne an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden zu sein. Der Eigenqualifikation des Beigeladenen und des Beschwerdeführers kann gestützt auf das vorliegende Ergebnis deshalb nicht gefolgt werden (vgl. dazu LANZ, a.a.O., Kapitel IV Ziffer 1).