Zwar war der Beigeladene mit konkreten Aufträgen ohne besondere Mitwirkungsobliegenheiten des Beschwerdeführers betraut und er führte die Arbeiten in weitgehend freier Arbeits- und Zeiteinteilung aus. Diese Arbeitsweise ist jedoch nicht untypisch für Akkordaten und lässt nicht bereits auf eine arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit schliessen. Die Prüfung der einzelnen Kriterien ergibt somit klar, dass sich Beschwerdeführer und Beigeladener nicht als gleichberechtigte Geschäftspartner gegenüberstanden, weshalb die vom Beigeladenen ausgeführten Arbeiten in den Jahren 2015 und 2016 als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind.