Gerade in der Baubranche ist aber die Haftung gegenüber der Bauherrschaft für schlecht ausgeführte Arbeiten ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit (Urteil des EVG vom 30. Juni 2006, H 191/05 und U 499/05, E. 4.1). Dazu kommt, dass der Beigeladene nicht für den Arbeitserfolg, für welchen er auch das Risiko eines beruflichen Misserfolgs zu tragen hätte, bezahlt wurde, sondern entweder nach Arbeitszeit oder nach verlegten m2, was wiederum ein Indiz für unselbständige Erwerbstätigkeit ist (vgl. RAPHAEL LANZ, Die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversiche- rungs-, Steuer- und Zivilrecht, in: AJP 1997, S. 1463 ff.