5.5 Ferner ist unter den Parteien unbestritten, dass der Beigeladene kein eigenes Unternehmerrisiko getragen hat. Für die Auftragsausführung waren keine erheblichen Investitionen notwendig. So musste er für die Erfüllung der vom Beschwerdeführer erteilten Aufträge – wie erwähnt - kein eigenes Material einsetzen. Der Beigeladene trug auch kein Inkasso- oder Delkredererisiko. Er hatte keinen direkten Kundenkontakt, trat nicht auf eigene Rechnung gegenüber Dritten auf, er erstellte keine Offerten, übernahm keine Garantieleistungen und keine Risi-