Das Bestehen einer Betriebsorganisation wird praxisgemäss bei Vorliegen folgender Umstände bejaht: Vorhandensein einer Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen, Einsatz von bedeutenden eigenen oder gemieteten Betriebsmitteln sowie Beschaffung von Material auf eigene Rechnung oder Einsatz mehrerer eigener Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen (KÄSER, a.a.O., S. 128 f. mit Hinweisen; WML Rz. 4024). Als Hinweise können die Auftragsbewerbung durch Zeitungsinserate, ein Werkvertrag, die Offert- und Rechnungsstellung, eine Garantieleistung und die vertragliche Übernahme von Risiko- und Zufallshaftung gelten (WML Rz. 4026).